Für den Sportbetrieb haben sich einige Änderungen ergeben:
- In der neuen 15.BayIfSMV wurden der Indoor und der Outdoor Sportbetrieb wieder gleichgestellt, die Regelungen gelten für die Sportausübung allgemein.
- Zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor – Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) ist der Zugang für Personen möglich, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G)
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag, , Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten ebenfalls Zutritt..
- Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann mittels PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt), PoC-Antigentest (höchsten 24 Stunden als) oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung) erfolgen
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Schultestungen unterliegen, müssen keinen Testnachweis erbringen. Als Nachweis genügt ein Schülerausweis.
- FFP2-Maske ist zu tragen; lediglich bei der Sportausübung selbst besteht keine Maskenpflicht.
- Zuschauer erhalten Zutritt unter der Voraussetzung, dass diese geimpft oder genesen sind (2G); der Indoor bisher erforderliche zusätzliche Testnachweis entfällt.
- Die Regelungen zu den Veranstaltungen im Sportbereich entsprechen den seit 08.02.2022 gültigen Regelungen (50% der Kapazität darf genutzt werden – maximal 25.0000 Zuschauer, keine zwingende Abstandsregelung mehr, aber allgemeines Abstandsgebot, weiterhin Maskenpflicht auch am festen Sitzplatz)
Die Regelungen zum regionalen Hotspot wurden ersatzlos gestrichen.